Am 01.01.2009 tritt die Abgeltungssteuer in Kraft. Über den Sparerpauschbetrag hinausgehende Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent besteuert – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Steuer wird direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt.
Die im Moment und ab 2009 gültigen wichtigsten Regelungen haben wir für Sie nachfolgend als Überblick zusammengestellt. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Durch die Abgeltungssteuer wird die Besteuerung von Kapitalerträgen vereinheitlicht und vereinfacht. Ab 2009 führen Banken die Kapitalertragsteuer pauschal und anonym an das Finanzamt ab. Dadurch entfällt die komplizierte Angabe in der Steuererklärung.
Ab dem 01.01.2009 wird ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben. Zu diesen gehören Kursgewinne, Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Investmentfonds. Die Abgeltungssteuer gilt nicht für vermietete Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen, private Renten- oder Kapitallebensversicherungen und physische Anlagen wie Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten.
Der frühere Sparerfrei- und der Werbungskostenpauschbetrag werden zu einem Sparerpauschbetrag zusammengefasst. Nach 2008 bleiben somit ebenfalls Kapitalerträge bis 801 Euro (Ehepaare 1.602 Euro) steuerfrei, in dieser Höhe kann wie bisher ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten können hingegen nicht mehr angesetzt werden.
Ein uneingeschränkter Bestandsschutz gilt für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere. Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die vor 2009 erworben werden, bleiben nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei. Bei später erworbenen Papieren fällt die Abgeltungssteuer bei realisierten Gewinnen unabhängig von der Haltedauer an. Neben der Spekulationsfrist entfällt auch das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für Aktiengewinne und Dividenden.
Verluste aus Wertpapieren können von Veräußerungsgewinnen
abgezogen werden. Verluste aus Aktien können dagegen nur mit Aktiengewinnen
verrechnet werden. Aufgelaufene Verluste werden automatisch in das Folgejahr
vorgetragen.
Auf Antrag, der bis 15.12.2008 gestellt werden muss, stellt die Bank eine
Verlustbescheinigung aus. Ein Vortrag auf das Folgejahr erfolgt in diesem
Fall nicht. Mit der Bescheinigung können Verluste in der Einkommensteuererklärung
mit Kapitalerträgen von anderen Banken verrechnet werden.
Auf Antrag des Kunden kann die Bank die Kirchensteuer mit der Abgeltungssteuer abführen. Alternativ besteht die Möglichkeit einen Kirchensteuereinbehalt im Wege der Veranlagung zu wählen. Auf Wunsch stellt die Bank dann eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus.
Haben Sie Fragen zur Abgeltungssteuer, dann rufen Sie uns an. Wir freuen uns auf den Dialog mit Ihnen.